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Tage der Instrumente

Unterrichtsbestimmungen

1. Die Musikschule bietet Gewähr für einen zeitnahen, erfolgsversprechenden Unterricht unter der Voraussetzung, dass die Eltern oder deren Stellvertreter für einen regelmäßigen, pünktlichen Unterrichtsbesuch der SchülerIn, sowie für eine gewissenhafte, denAnweisungen des Lehrers entsprechende Vorbereitung der gestellten Aufgaben sorgen.

2. Die SchülerIn erhält wöchentlich eine Unterrichtslektion.Das Schulgeld ist monatlich, 10-mal im Schuljahr einzuzahlen.

3. Für SchülerInnen, die nicht aus den Gemeinden Traismauer, Sitzenberg-Reidling und Nußdorf stammen, muss ein erhöhtes Schulgeld verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Fächer MFE, MGA, Chor, Tanz, Ensembles und die Musikklasse.

4. Im Falle wesentlicher Lohn-und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen angepasst werden.

5. Die Dauer des Schuljahres sowie die Bezahlung des Schulgeldes deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Hinsichtlich der schulfreien Tage (Feiertage und Ferien) sind die Bestimmungen für die Volks-und Hauptschulen maßgebend.

6. Die Aufnahme einer SchülerIn erfolgt grundsätzlich mit Schulbeginn (die Anmeldefrist muss in jedem Fall eingehalten werden). Der Austritt aus der Musikschule ist jedoch nur am Ende des Schuljahres möglich! Eine Abmeldung vom Unterricht kann nur in schriftlicher Form von 1. 31. Mai des jeweiligen Schuljahres erfolgen und ist ab dem darauffolgenden 30. Juni gültig. Formulare sind beim Leiter oder bei den LehrerInnen erhältlich. In entsprechend begründeten Fällen (Krankheit oder Wohnortwechsel) ist eine Unterbrechung oder ein Austritt während des Schuljahres im Einvernehmen mit dem Schulleiter zulässig. Stunden, die durch vorübergehende Krankheit oder sonstiges Fernbleiben der SchülerIn entfallen, können nicht nachgeholt werden. Der Musikschulbeitrag erfährt dadurch keine Verminderung. Ist die SchülerIn wegen Krankheit oder Verletzung (nachweislich durch ärztl. Bestätigung) vier aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden abwesend, muss im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine gesonderte Regelung gefunden werden.

6a.Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch, sowie zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.

6b. Etwaige Jahresschulgeldermäßigungen sind auf der aktuellen Tarifliste ersichtlich.

6c. Eventuelle Differenzbeträge (überhöhte Einzahlungen während des Schuljahres) werden am Schuljahresende refundiert oder gutgeschrieben.

7. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt (nur bei Verhinderung der LehrerIn).

8. Ansuchen und Beschwerden aller Art sind ausnahmslos dem Schulleiter bzw. dem Elternverein der Musikschule vorzutragen.

9. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass die SchülerInnen regelmäßig üben und die ihnen gestellten Aufgaben auch pünktlich ausführen. Sollte die Leistung den Anforderungen nicht entsprechen, kann die SchülerIn vom Unterricht ausgeschlossen werden und eine SchülerIn der Warteliste übernimmt den freien Platz.

10. In Disziplinarfällen oder bei völliger Nichteignung der SchülerIn kann diese Vereinbarung nach Rücksprache mit den Eltern oder deren Stellvertreter durch den Schulleitervorzeitig aufgehoben werden.

11. Zum Schulschluss werden Schulnachrichten (Zeugnisse) ausgestellt.

12. Fotos, Audio-und Videoaufnahmen meines Kindes, oder bei eigenberechtigten SchülerInnen, von mir selbst, werden im Rahmen der schulischen Berichterstattung verwendet und in diversen Medien unentgeltlich veröffentlicht.

13. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.